
Sächsische Zeitung, Connor Endt, Sandro Pohl-Rahrisch und Benjamin Woop
Nach dem verheerenden Brand in der ehemaligen Staatsoperette in Leuben hat die Dresdner Polizei drei Tatverdächtige im Alter von elf und zwölf Jahren ermittelt. Was bekannt ist und ob Kinder dieses Alters rechtlich belangt werden können
Dresden. Nach dem Brand in der ehemaligen Staatsoperette in Leuben am Freitagabend geht die Polizei von Brandstiftung aus. Sie hat drei Tatverdächtige ermittelt. Es handelt sich um drei Mädchen im Alter von elf und zwölf Jahren, teilte die Polizei am Dienstag mit. Die Kinder stehen im Verdacht, im Gebäude Papier angezündet zu haben.
Die Mädchen gerieten aufgrund zahlreicher Zeugenbefragungen und der Auswertung von Videomaterial in den Fokus der Ermittler. Ob die drei Mädchen auch tatsächlich für den Brand verantwortlich sind, sei Gegenstand der weiteren Ermittlungen, so die Polizei weiter.
Augenzeugen hatten Jugendgruppe beobachtet
Bereits kurz nach dem Feuer meldeten Augenzeugen, sie hätten Kinder oder Jugendliche auf dem Gelände der alten Operette an der Pirnaer Landstraße gesehen – nur Minuten, bevor der Brand entdeckt wurde. Auf einem Handyvideo ist zu sehen, wie das Feuer im alten Operettensaal im Bereich der vorderen Sitzreihen brennt, zunächst isoliert, was darauf hindeutet, dass der Brand dort ausbrach. Der Saal stürzte in der Nacht zum Samstag ein, das Haupthaus brannte in großen Teilen aus.
Die Polizei hatte die Ermittlungen zur Brandursache vor Ort bereits am Pfingstsonntag abgeschlossen, wollte zunächst aber keine Details zu den gewonnenen Erkenntnissen mitteilten.
Können Kinder rechtlich für Brandstiftung belangt werden?
Sollte sich der Tatverdacht gegen die drei Mädchen bestätigen, müssen diese mit einer Strafe rechnen? Und wer kommt für den Schaden auf, der auf einen sechs- bis siebenstelligen Betrag geschätzt wird, also im Millionen-Bereich liegen könnte?
Strafrechtlich: In Deutschland gilt: Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein elf- oder zwölfjähriges Kind ist somit strafunmündig. Das bedeutet, es kann keine Straftat im Sinne des Strafrechts begehen und somit auch nicht strafrechtlich belangt werden (Paragraf 19 Strafgesetzbuch).
Auch wenn kein Strafverfahren eingeleitet wird, kann der Fall an das Jugendamt weitergeleitet werden, das erzieherische Maßnahmen prüfen und anordnen kann. Dies können beispielsweise psychologische Betreuung, Sozialstunden oder die Unterbringung in einer Einrichtung sein, wenn das Kind eine Gefahr für sich oder andere darstellt.
Die Eltern könnten wiederum nur dann strafrechtlich belangt werden, wenn sie die Brandstiftung bewusst zugelassen oder gefördert hätten. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist kein Straftatbestand.
Zivilrechtlich: Bei Kindern zwischen 7 und 18 Jahren wird die Haftung laut Bürgerlichem Gesetzbuch nach ihrer Einsichtsfähigkeit beurteilt. Es muss also geprüft werden, ob sich das Kind zum Tatzeitpunkt bewusst war, was es tat und welche Folgen sein Handeln hatte (Paragraf 828).
In der Praxis wird der Schaden häufig von der privaten Haftpflichtversicherung der Eltern übernommen, sofern sich eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachweisen lässt.